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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 08.11.2000
Aktenzeichen: 3Z BR 22/00
Rechtsgebiete: BGB, BVormVG
Vorschriften:
BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2 | |
BVormVG § 1 Abs. 1 |
BayObLG Beschluss
LG Schweinfurt 14 T 316/99; AG Schweinfurt XVII 311/97
08.11.00
BayObLGZ 2000 Nr.66
Der 3.Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Plößl und Dr. Schreieder am 8.November 2000 in der Betreuungssache auf die sofortige weitere Beschwerde des ehemaligen Betreuers
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 25. November 1999 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 8.6.1998 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene einen Diplom-Sozialpädagogen (FH) zum Betreuer. Als Aufgaben übertrug es ihm die Gesundheitsfürsorge, die Aufenthaltsbestimmung, die Sorge für das Vermögen, das sich auf etwa 90000 DM belief, die Vertretung bei der Durchsetzung eines Übergabevertrags und sich daraus ergebender Rückforderungen sowie den Behördenschriftverkehr. Am 5.8.1998 erweiterte das Amtsgericht den Aufgabenkreis des Betreuers um die Kündigung und Auflösung der Wohnung der Betroffenen.
Am 28.2.1999 ist die Betroffene verstorben.
Entgegen dem Antrag des Betreuers, seine ab 1.1.1999 geleistete Tätigkeit mit einem Stundensatz von 75 DM zu vergüten, legte das Amtsgericht im Beschluss vom 21.10.1999 der Festsetzung der aus dem Nachlaß der Betroffenen zu erbringenden Vergütung einen Stundensatz von lediglich 60 DM zugrunde.
Die sofortige Beschwerde des Betreuers ist gemäß Beschluss des Landgerichts vom 25.11.1999 ohne Erfolg geblieben.
Hiergegen wendet sich der Betreuer mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
Das zulässige, insbesondere vom Landgericht zugelassene (§ 56g Abs. 5 Satz 2 FGG) Rechtsmittel ist zurückzuweisen.
1. Zwar hält die Begründung der Beschwerdeentscheidung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bemißt sich die Vergütung des Berufsbetreuers eines vermögenden Betreuten nicht zwingend nach den Stundensätzen des § 1 Abs. 1 BVormVG (BGH Beschluss vom 31.8.2000 XII ZB 217/99).
2. Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig.
a) In dem Beschluss vom 31.8.2000 hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 BVormVG getroffenen Regelung für die Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter Richtlinienfunktion zukomme. Die in der genannten Bestimmung für den Fall der Inanspruchnahme der Staatskasse verbindlich festgelegten Stundensätze stellten im Regelfall auch für die von Betreuern vermögender Betreuter erbrachten Leistungen ein angemessenes Entgelt dar. Überschritten werden dürften diese Stundensätze deshalb nur, wenn die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies im Einzelfall ausnahmsweise gebiete.
Die Zuerkennung eines höheren Stundensatzes setzt voraus, dass die Anforderungen der konkreten Betreuung, etwa wegen des vom Betreuer geforderten außergewöhnlichen, durch den Zeitaufwand nicht abgegoltenen Engagements oder wegen anderer - gemessen an der Qualifikation des Betreuers - besonderer Schwierigkeiten im Abrechnungszeitraum über den Regelfall einer Betreuung mit entsprechendem Aufgabenkreis deutlich hinausgegangen sind und die Vergütung des Betreuers mit dem seiner Qualifikation nach § 1 Abs. 1 BVormVG entsprechenden Stundensatz zu der von ihm erbrachten gesteigerten Leistung in einem klaren Mißverhältnis stünde.
b) Das Landgericht hat insoweit - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen, weshalb der Senat befugt ist, auf den Inhalt der Akten zurückzugreifen und selbst zu entscheiden (vgl. BayObLGZ 1985, 63/66; Keidel/Kahl FGG 14.Aufl. § 27 Rn. 59).
Danach ist die vorstehend angeführte Voraussetzung nicht erfüllt. Die in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum angefallenen Betreuergeschäfte sind aus den Berichten des Betreuers vom 20.2. und 2.3.1999, aus der Rechnungslegung vom 26.4.1999 und aus der dem Vergütungsantrag vom 26.4.1999 beigegebenen Tätigkeitsliste zu ersehen. Sie stellten an den Betreuer als Diplom-Sozialpädagogen keine außergewöhnlichen Anforderungen und ließen sich von ihm ohne besondere Schwierigkeiten bewältigen.
Ende der Entscheidung
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